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Letzter Eintrag

Januar, 2024

Abgabe von Bienenvölkern

Verkauf und Abgabe von Bienenvölkern

Bitte bei der Abgabe und dem Verkauf von Bienenvölkern darauf achten, das der Käufer zumindest grundlegende Kenntnisse zur Bienenhaltung und gesetzlichen Regelungen hat. Leider hatten wir 2023 einen Fall, wobei Völker auf Grund von unzureichenden Bienenbehausungen und Verwahrlosung eingegangen sind. In diesem Fall musste auch das Veterinäramt Amberg-Sulzbach einschreiten


Nov., 2023

Anmelden von Bienenhaltung

Warum benötigt man zur Bienenhaltung eine Betriebsnummer?

Bienenvölker sind beim regional zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anzumeldenmelden. Gemäß Bienenseuchen-Verordnung (§ 1a) ist jegliche Haltung von Honigbienen spätestens bei Beginn anzuzeigen.

§ 1a
Wer Bienen halten will, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Bienenhaltungen unter Erteilung einer Registernummer und legt hierüber ein Register an. Die Registernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde der Bienenhaltung vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.

Warum nicht nur Pflicht, sondern auch nützlich?

  • Im Falle eines Faulbrut Falles, oder einer anderen meldepflichtigen Erkrankung wird der Zuständige Amtsveterinär tätig. Die Behörde Informiert benachbarte Standbetreiber über weiteres Vorgehen.
  • Imker in Bayern werden von Freistaat Bayern gefördert. So erhalten sie nicht nur Zuzahlung zu bestimmten Imkereigeräten und Varroa Bekämpfung, sondern es werden auch diverse Förderungen zur Honig und Bienendiagnostik bezahlt! All dies läuft über die Landwirtschaftliche Betriebsnummer.

Mai,  2023

Schwarmalarm

Rechte und Pflichten beim Einfangen von Schwärmen

Das Schwärmen der Bienen ist eigentlich eine natürliche und Bienengemäße Vermehrung. Die meisten Imker suchen dies aus diversen Gründen zu vermeiden. Kommt es aber dennoch dazu, sollte der Schwarm nicht sich selbst überlassen werden. Leider sind die Überlebensausichten wilder Schwärme gleich null. Das Einfangen und die Besitzergreifung von Schwärmen regelt das sogenante Schwarmrecht: BGB §§961-964:

  • Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.
  • Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.
  • Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.
  • Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarme erlöschen.

Achtung: Für vom Imker verursachte Schäden ist der Imker haftbar!


Mai,  2023

Varroabehandlung

Tips vom Senior BSV Konrad Hubmann

Wer mit dem Schwammtuch behandeln will (seit kurzen gibt es ja wieder eine Einzelzulassung - also nur mit diesem Medikament), kann sich das Tränken der Tücher wie folgt vereinfachen. Statt die gekühlte Ameisensäure am Stand auf die Schwammtücher zu tränken, können diese schon im voraus getränkt und eingefrohren werden. Dabei ist darauf zu achten, das zwischen jedem Schwammtuch eine Trennfolie eingelegt wird, damit jedes Tuch die genaue Menge erhält....

In Bearbeitung


Bienenzuchtverein Sulzbach-Rosenberg 1871

1. Vorsitzender
Matthias Bohmann
Siebeneichen 13
92237 Sulzbach-Rosenberg

Tel.: +49 (0)9661 9069595
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.